Ratgeber · Recht & Pflichten

Barrierefreie Website: Wen die Pflicht wirklich betrifft

Von Oliver Ködderitzsch · 1. September 2026 · 9 Minuten Lesezeit

Seit einer Weile landen bei kleinen Betrieben E-Mails mit immer demselben Inhalt. Deine Website müsse barrierefrei werden, sonst drohten bis zu 100.000 Euro Bußgeld. Oft steht ein Stichtag dabei, gern der 1. Januar 2027. Manchmal hängt eine Rechnung für eine Prüfung mit dran.

Das Gesetz gibt es wirklich. Das Bußgeld auch. Nur gilt beides für die allermeisten kleinen Betriebe am Niederrhein schlicht nicht. Und der Stichtag 2027 steht in keinem Paragrafen.

Dieser Artikel klärt in zwei Minuten, ob du dazugehörst. Danach weißt du, ob du etwas tun musst, etwas tun solltest oder ob du die E-Mail einfach löschen kannst.

Die kurze Antwort: zwei Fragen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt eine EU-Richtlinie um und betrifft längst nicht jede Website. Ob es dich trifft, hängt an zwei Fragen. Beide musst du mit Ja beantworten, sonst bist du raus.

FrageWann du betroffen bistWann nicht
1. Kann man bei dir online kaufen oder buchen?Auf deiner Seite kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande, zum Beispiel im ShopDeine Seite zeigt Leistungen, Referenzen und Kontakt. Verträge macht ihr am Telefon oder vor Ort
2. Bist du größer als ein Kleinstunternehmen?Zehn Beschäftigte oder mehr. Oder Umsatz und Bilanzsumme liegen beide über 2 Millionen EuroWeniger als zehn Beschäftigte, und Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro

Ein Handwerksbetrieb mit vier Leuten, eine Praxis, eine Kanzlei, ein Restaurant mit Speisekarte und Telefonnummer auf der Seite: alle nicht betroffen. Ein Onlineshop mit fünfzehn Beschäftigten: betroffen. Dazwischen gibt es Grenzfälle, um die kümmern wir uns weiter unten.

Und noch etwas vorweg, weil es sonst untergeht: Nicht betroffen zu sein heißt nicht, dass das Thema egal ist. Der letzte Abschnitt erklärt, warum sich ein Teil davon auch ohne Pflicht lohnt. Erst einmal geht es aber darum, dir eine Sorge zu nehmen, die du wahrscheinlich gar nicht haben musst.

Frage 1: Kann man bei dir online abschließen?

Das Gesetz zählt in § 1 auf, worum es geht: Onlineshops und andere Geschäfte im Internet, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-Books und Geräte wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten. Für Websites ist praktisch nur der erste Punkt relevant, im Gesetz heißt er „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr".

Dieser Begriff klingt viel weiter, als er ist. Das Gesetz definiert ihn in § 2 als Dienste, die über eine Website angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" erbracht werden. Übersetzt heißt das: Auf deiner Seite muss ein Vertrag zustande kommen können. Mit einer Privatperson, nicht mit einer Firma.

Daraus folgen drei Dinge, die in den Panik-E-Mails nie stehen:

  • Eine reine Informationsseite fällt nicht darunter. Leistungen, Referenzen, Über uns, Kontaktformular, Anfahrt: Da schließt niemand einen Vertrag ab. Das ist der Fall bei den meisten Betrieben, mit denen wir arbeiten.
  • Reines Geschäft mit Firmen fällt nicht darunter. Das Gesetz spricht vom Verbrauchervertrag. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist außen vor.
  • Es geht nicht darum, ob du Geld verdienst. Sondern darum, ob der Abschluss über die Seite läuft. Eine Seite, die dir Anrufe bringt, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, auch wenn aus jedem zweiten Anruf ein Auftrag wird.

Der ehrliche Grenzfall ist die Buchung. Wenn Kunden bei dir online einen Termin verbindlich buchen und dabei bezahlen, sieht das anders aus als ein Formular, über das jemand um Rückruf bittet. Wo genau die Linie verläuft, ist noch nicht durch Gerichte geklärt. Wenn du in diesem Bereich unterwegs bist, ist das die eine Stelle, an der sich eine Stunde beim Anwalt lohnt.

Frage 2: Bist du ein Kleinstunternehmen?

Selbst wenn Frage 1 auf dich zutrifft, gibt es eine zweite Tür. § 3 Absatz 3 des BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, sofern sie Dienstleistungen anbieten. Und Kleinstunternehmen ist im Gesetz sauber definiert, in § 2 Nummer 17:

  • weniger als zehn beschäftigte Personen, und
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme

Die Mitarbeiterzahl ist Pflicht, bei den Finanzen reicht eine der beiden Zahlen. Zehn Leute und mehr, dann greift die Ausnahme nicht, auch bei kleinem Umsatz.

Ein wichtiger Haken: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer selbst Geräte herstellt oder in Verkehr bringt, die das Gesetz nennt, kann sich nicht darauf berufen. Für einen Handwerksbetrieb, eine Praxis oder eine Kanzlei ist das kein Thema, für einen Hersteller schon.

Der Stichtag 2027 steht in keinem Gesetz

Diese Behauptung kursiert seit Monaten, meist in dieser Form: Die Ausnahme für kleine Unternehmen sei nur eine Schonfrist, ab dem 1. Januar 2027 gelte die Pflicht für alle.

Das ist falsch. § 3 des BFSG enthält kein Ablaufdatum. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist unbefristet formuliert. Man kann das im Volltext des Gesetzes selbst nachlesen, es ist ein Absatz mit zwei Zeilen.

Es gibt genau eine echte Übergangsfrist im Gesetz, und sie steht in § 38: Wer vor dem 28. Juni 2025 Geräte rechtmäßig im Einsatz hatte, darf sie noch bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen, und alte Verträge laufen längstens bis dahin. Das betrifft zum Beispiel Automaten, nicht deine Website. Wer daraus einen Stichtag für kleine Betriebe im Jahr 2027 macht, hat entweder schlecht gelesen oder ein Angebot im Anhang.

Der Test dafür ist einfach: Frag nach dem Paragrafen. Bei einer echten Frist kann man den nennen.

Was passiert, wenn du wirklich betroffen bist

Dann wird es ernst, aber anders, als es in den E-Mails klingt. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Sie prüft nicht flächendeckend das Internet ab, sondern wird in aller Regel auf Beschwerde hin tätig. Der übliche Ablauf: Aufforderung zur Nachbesserung, Frist, Kontrolle. Erst wenn dann nichts passiert, kann sie die Dienstleistung untersagen und ein Bußgeld verhängen, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro.

Das zweite Thema sind Abmahnungen durch Mitbewerber. Hier ist die Lage ehrlich gesagt unübersichtlich. Ob Verstöße gegen das BFSG überhaupt abmahnfähig sind, hängt an einer juristischen Frage, die bisher kein Gericht abschließend entschieden hat. Es sind Abmahnungen im Umlauf, und Anwälte halten einen Teil davon für angreifbar. Wenn dich eine erreicht, ist die richtige Reaktion weder zahlen noch ignorieren, sondern sie einem Anwalt zeigen.

Und noch eine Abgrenzung, die oft für Verwirrung sorgt: Behörden, Ämter, Hochschulen und andere öffentliche Stellen fallen nicht unter das BFSG, sondern unter eigene Regeln. Für sie gilt Barrierefreiheit schon deutlich länger und deutlich strenger. Wenn du für eine Kommune oder eine öffentliche Einrichtung arbeitest, ist das ein anderes Thema.

Warum sich ein Teil davon trotzdem lohnt

Jetzt der Teil, den die Panik-E-Mails auslassen und den wir für den eigentlich wichtigen halten. Barrierefreiheit ist zuerst einmal keine Rechtsfrage, sondern eine Frage, ob deine Seite bedienbar ist. Und zwar auch von Leuten, die nicht 25 sind und keine perfekten Augen haben.

Denk an deine tatsächliche Kundschaft. Wer sucht einen Handwerker, einen Steuerberater, eine Physiotherapie? Häufig Menschen über sechzig. Sie sehen schlechter, treffen kleine Knöpfe auf dem Handy schlechter und geben schneller auf. Eine Seite mit hellgrauer Schrift auf weißem Grund und Buttons in Briefmarkengröße verliert genau diese Leute, ganz ohne Gesetz.

Dazu kommt ein Nebeneffekt: Fast alles, was eine Seite besser bedienbar macht, hilft auch bei Google. Bilder mit einer Beschreibung, saubere Überschriften, sprechende Linktexte, klare Struktur. Das sind dieselben Dinge, die Suchmaschinen brauchen, um zu verstehen, worum es auf deiner Seite geht. Wie das mit lokaler Sichtbarkeit zusammenhängt, steht im Ratgeber Lokale SEO.

Sechs Dinge, die du ohne Gesetz und ohne Agentur hinbekommst

Das ist keine Umsetzung des BFSG und ersetzt bei einer echten Pflicht keine Prüfung. Es sind die sechs Punkte mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung. Alle sechs kannst du an einem Nachmittag angehen oder deiner Agentur als Auftrag geben.

  1. Kontraste prüfen. Hellgrau auf Weiß sieht in der Vorschau elegant aus und ist im Sonnenlicht auf dem Handy unlesbar. Faustregel: Wenn du im Freien blinzeln musst, ist es zu hell.
  2. Schrift nicht unter 16 Pixel. Kleinere Fließtexte sind für viele Menschen anstrengend und der häufigste Grund, eine Seite wieder zu verlassen.
  3. Jedes Bild bekommt eine Beschreibung. Ein Satz reicht, der sagt, was zu sehen ist. Vorlesegeräte brauchen ihn, Google liest ihn mit.
  4. Linktexte, die für sich stehen. Nicht „hier klicken", sondern „Preise ansehen". Wer sich eine Seite vorlesen lässt, hört oft nur die Links.
  5. Überschriften in der richtigen Reihenfolge. Eine Hauptüberschrift pro Seite, darunter Zwischenüberschriften. Nicht nach Schriftgröße auswählen, sondern nach Gliederung.
  6. Formulare beschriften. Jedes Feld braucht eine Bezeichnung, die stehen bleibt, und keinen grauen Text im Feld, der beim Tippen verschwindet.

Bei einer neu gebauten Seite ist das kein Zusatzposten, sondern eine Frage der Sorgfalt beim Bauen. Wir machen das mit, ohne es als Extra auf die Rechnung zu setzen. Wie so ein Projekt abläuft, steht Schritt für Schritt unter Website erstellen lassen. Bei einer bestehenden Seite hängt der Aufwand daran, wie sie gebaut ist. Manchmal sind es zwei Stunden, manchmal ist es der Punkt, an dem sich ein Relaunch ohnehin lohnt. Was sich an einer bestehenden Seite überhaupt verbessern lässt, klären wir unter Website optimieren lassen.

Fazit

Wenn auf deiner Website niemand einen Vertrag abschließt, betrifft dich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht. Wenn dein Betrieb weniger als zehn Leute hat und höchstens 2 Millionen Euro umsetzt, betrifft es dich bei Dienstleistungen auch dann nicht, wenn Frage 1 zutrifft. Für die große Mehrheit der Betriebe am Niederrhein heißt das: kein Handlungsbedarf, keine Frist, kein Bußgeld.

Was bleibt, ist die unspektakuläre Version davon. Deine Seite sollte lesbar sein, auch für jemanden mit 68 und Lesebrille, im Sonnenlicht, auf einem Handy. Das ist kein Gesetzesthema, das ist die Frage, ob dich Kunden erreichen. Dafür brauchst du keine Prüfung und keine Warn-E-Mail, sondern zwanzig Minuten und die Liste von oben.

Zur Einordnung: Dieser Artikel gibt Orientierung, keine Rechtsberatung. Er beruht auf dem Wortlaut des BFSG, Stand September 2026. Bei Grenzfällen, bei einer Abmahnung oder wenn auf deiner Seite Verträge zustande kommen, klärt das ein Anwalt, nicht deine Webagentur.

Häufige Fragen

Kurz erklärt, ohne Fachchinesisch

Muss meine Website barrierefrei sein?

Für die meisten kleinen Betriebe lautet die Antwort: nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift nur, wenn Verbraucher auf deiner Seite einen Vertrag abschließen können, also zum Beispiel in einem Onlineshop. Eine Seite, die deine Leistungen zeigt und ein Kontaktformular hat, ist davon nicht erfasst. Und selbst wenn sie es wäre: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Was zählt als Kleinstunternehmen nach dem BFSG?

Das Gesetz definiert es in § 2 Nummer 17: weniger als zehn beschäftigte Personen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Mitarbeiterzahl muss erfüllt sein, bei den Finanzen reicht eine der beiden Zahlen. Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die du herstellst oder verkaufst.

Stimmt es, dass die Ausnahme für kleine Unternehmen 2027 ausläuft?

Nein. Im Gesetzestext steht kein Enddatum. § 3 Absatz 3 des BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus, ohne Frist und ohne Ablaufdatum. Die einzige echte Übergangsfrist im Gesetz steht in § 38 und läuft bis zum 27. Juni 2030, sie betrifft aber Geräte und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 schon im Einsatz waren. Wenn dir jemand einen Stichtag im Jahr 2027 nennt, frag ihn nach dem Paragrafen.

Fällt eine Online-Terminbuchung unter das Gesetz?

Das kommt darauf an, was dabei passiert. Entscheidend ist laut Gesetz, ob über die Seite ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt. Ein Formular, über das jemand einen Rückruf anfragt, ist etwas anderes als eine Buchung, die verbindlich ist und bezahlt wird. Grenzfälle wie diesen sollte dir ein Anwalt beantworten und nicht deine Webagentur, uns eingeschlossen.

Was droht, wenn ich betroffen bin und nichts tue?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Sie wird in der Regel erst auf eine Beschwerde hin tätig und fordert dann zur Nachbesserung auf. Passiert daraufhin nichts, kann sie die Dienstleistung untersagen und ein Bußgeld verhängen, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro. Ob Mitbewerber daneben abmahnen können, ist juristisch umstritten und bislang nicht abschließend geklärt.

Oliver Ködderitzsch, Gründer von WP-OK

Oliver Ködderitzsch

Webdesign & SEO vom Niederrhein

Gelernter Fachinformatiker, baut Websites seit über 25 Jahren. Mit WP-OK sorgt er dafür, dass Betriebe am Niederrhein gefunden werden und Anfragen bekommen – und kümmert sich danach weiter. Mehr über Oliver oder direkt per WhatsApp schreiben.

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